Hygienekonzept


 

Neues Hygienekonzept beim TGV, Stand 19. März 2022

 

 

 

Bei wiederholten Verstößen gegen das Konzept behält sich der TGV-Vorstand vor, Sanktionen zu verhängen. Dies könnte das vorübergehende Aussetzen einer Abteilung/Trainingsgruppe im Sportbetrieb sein. Sollte das Ordnungsamt Strafen aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Verordnungen gegen den TGV verhängen, werden wir diese Strafen eins zu eins an die betroffenen Abteilungen weiterleiten.

 

 

 

Das neue Konzept des TGV besagt:

 

 

 

Sport:

 

-3G in der Halle und auf dem Sportplatz

 

-FFP2 Maskenpflicht in der Halle (außer während des Sports)

 

-Maskenpflicht im Freien wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann

 

Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (Der Trainer oder die Aufsichtsperson sind angewiesen, dies zu kontrollieren.)

 

 

 

Die Abteilungen müssen vorab die Impfnachweise, Nachweise eines positiven PCR-Test und eines Antigen-Schnelltest aller aktiven Abteilungsmitglieder prüfen und dem Vorstand auf freiwilliger Basis vorlegen.

 

 

 

Wer gilt als geimpft oder genesen?

 

Geimpft:

 

-        Mindestens 14 Tage nach der zweiten Impfstoffdose

 

-        Personen mit einer Impfung plus einer Infektion vor der Impfung

 

-        Personen mit einer Impfung plus nachheriger Infektion ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Abstrichs.

 

Genesen:

 

            Infektion mit dem Datum der Abnahme des positiven Abstrichs mindestens 28 Tage

 

            sowie maximal 90 Tage zurückliegt.

 

 

 

Ausgenommen von der Testpflicht sind

 

-        Kinder bis einschließlich 5 Jahre.

 

-        Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

 

-        Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/ Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien

 

Der Nachweis erfolgt hier etwa durch den Schülerausweis, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.

 

 

 

 

 

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind

 

-        Kinder bis einschließlich 5 Jahre.

 

-        Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig).

 

Wir bitten euch, die Tests bei offiziellen Stationen (Bürgertest, Testzentren etc. durchzuführen.

 

Zu den Teststationen im Landkreis: https://www.landkreis-goeppingen.de/start/_Aktuelles/corona-schnelltests.html

 

 

 

Eine Zusammenkunft auf oder am Sportplatz zählen nicht zum Sportbetrieb.

 

 

 

Die Halle wird im Einbahnstraßensystem benutzt. Dies hat zur Folge, dass der Sportlereingang als Eingang benutzt wird und dies der EINZIGE EINGANG in die Halle ist. Der seitherige Haupteingang wird zum Ausgang. Dies wird der EINZIGE AUSGANG aus der Halle sein. Wer die Toiletten benutzen muss, geht NICHT in die Umkleiden, sondern benutzt die Toiletten neben dem Haupteingang. Um dann zurück in die Sportstunde zu kommen, MUSS die Person das Gebäude verlassen und über den Sportlereingang wieder die Halle betreten. So kann das Einbahnstraßensystem gewährt werden und ein Unterschreiten des Abstands durch Begegnungen in den Fluren verhindert werden.

 

Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.

 

Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen ohne negativen Testnachweis jedoch nicht genutzt werden.

 

Durch die neuinstallierte Lüftungsanlage ist ein Stoßlüften alle 20 Minuten nicht mehr nötig. Sollte die Lüftungsanlage ausfallen, gilt weiterhin das Prinzip der Stoßlüftung. Weiterhin kann die Stoßlüftung alle 20 Minuten für drei bis fünf Minuten optional durchgeführt werden.

 

In den Toiletten muss ein Hinweis angebracht sein, dass sich die Sportler gründlich die Hände waschen müssen. Es müssen ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen.

 

Desinfektionsmittel in der Halle: Zu finden sind Desinfektionsspender im Eingangsbereich des Sportlereingangs. Ein zweiter Spender hängt am Eingang zur Halle. Weitere Spender sind beim Verlassen der Halle durch den Haupteingang an der Tür der Halle in Richtung Ausgang sowie auf einem Tisch vor den Toiletten im Erdgeschoss des Haupteingangs. Zur Desinfektion der Geräte stehen der Aufsichtsperson Flächendesinfektionsmittel, Reinigungsmittel sowie Einmalhandtücher im mittleren Eingang zum Geräteraum und am rechten Eingang zum Geräteraum zur Verfügung. Ebenfalls sind in der Garage am Sportplatz Seife, Einmalhandtücher und ein Flächendesinfektionsmittel bereitgestellt. Abfallbehälter für die Einmalhandtücher werden ebenfalls bereitgestellt.

 

Die benutzten Sportgeräte müssen nach dem Training von der Aufsichtsperson sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden. Individuelle Sportartikel wie bspw. Tischtennisschläger sind von dem Besitzer zu reinigen. Es muss kein Desinfektionsmittel verwendet werden. Bei Sportarten, bei denen Bälle zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass vor und nach der Trainings- und Übungseinheit die Hände gründlich mit geeigneten Hygienemitteln gesäubert werden. Betroffen sind Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden. (Desinfektionsmittel und Reinigungstücher werden vom TGV bereitgestellt.)

 

 

 

Zugangskontrollen:

 

Bestehen bleibt die Umsetzung der Kontrollen von Impf- und Genesenennachweisen

 

Für die Überprüfung der Impfzertifikate sind ab sofort die Trainer und Abteilungsleiter verantwortlich. Erst bei erfolgreicher Überprüfung ist der Zutritt zur Halle gewährt.

 

Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. https://www.digitaler-impfnachweis-app.de/covpasscheck-app/

 

Ein zusätzliches Angebot, welches genutzt werden kann, ist die Corona-Warn-App. Hier kann sich am Sportlereingang in die Veranstaltung des Trainings per QR-Code eingeloggt werden. Diese Maßnahme ist keine Pflicht, sondern eine Empfehlung des Vorstands sich selbst zu schützen.

 

 

 

Zulassungsverbote:

 

Personen werden vom Sportbetrieb ausgeschlossen, wenn sie…

 

- …positiv auf COVID-19 getestet wurden

 

- … die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für Personen, die einer Absonderunspflicht (Quarantäne) unterliegen

 

- …Symptome einer möglichen COVID-19 Infektion aufweisen (z.B. Fieber, Husten, Geschmacks- oder Geruchsverlust, Atemnot)

 

-…sie nicht im Besitz eines Mund-Nasen-Schutzes sind

 

- …die trotz entsprechendem Erfordernis weder einen negativen Testnachweis, eine Impfdokumentation noch einen Genesenennachweis vorlegen.

 

- …die sich den Datenschutzbestimmungen verweigern

 

 

 

Gaststätte:

 

-3G in der Gaststätte

 

-FFP2 Maskenpflicht (außer beim Verzehr von Speisen und Getränken)

 

 

 

Zudem gelten weitere Auflagen:

 

Die Umsetzung der Kontrolle von Impf- und Genesenennachweisen

 

Für gute Durchlüftung sorgen. Bei offenen Fenstern unbedingt auf die Lautstärke achten.

 

Die Wendeltreppe darf nicht als Ein- und Ausgang benutzt werden (nur um Waren zu holen)

 

Zum Ende die Tische und Stühle desinfizieren sowie die Wirtschaft sauber hinterlassen.

 

 

 

 

Euer Vorstand

 

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